Die Satzung

S A T Z  U N  G

des Kreisjugendringes Südliche Weinstraße vom 14.11.1989

mit Änderung vom 13.01.1999, betreffend II.1

und vom 11.12.2012, betreffend II.1; II.2e; II.5; VI.1+5

 

Durch den Beschluss der Vollversammlung vom 11.12.2012 in gendergerechte Sprache übertragen

mit Änderung vom 30.05.2017, betreffend IV.2

Die im Kreis Südliche Weinstraße arbeitenden Jugendorganisationen, Gemeinschaften, zweckgebundene Initiativen und Jugendgruppen haben sich im Kreisjugendring freiwillig zusammengeschlossen, um dem Wohle der Jugend zu dienen und ihre gemeinsamen Interessen zu fördern. Die Eigenart und Unabhängigkeit der Mitglieder bleibt erhalten.

 

I. Aufgaben

Die Aufgaben des Kreisjugendringes sind:

  1. Erfahrungen zu Jugendfragen auszutauschen,
  2. das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft der Zusammenarbeit innerhalb der Jugend zu fördern,
  3. zu Fragen des Jugendrechtes und der Jugendpolitik Vorschläge zu machen und Stellung zu nehmen,
  4. die Interessen und Rechte der freien Jugendpflege gegenüber der Öffentlichkeit, den Volksvertretungen und Behörden wahrzunehmen,
  5. gemeinsame Aktionen anzuregen und durchzuführen,
  6. internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu fördern,
  7. die politische Verantwortung der Jugend anzuregen und zu fördern,
  8. die Demokratisierung in allen Bereichen der Gesellschaft voranzutreiben und antidemokratischen, insbesondere militaristischen, nationalistischen, rassistischen und totalitären Tendenzen innerhalb der Gesellschaft entgegenzuwirken,
  9. die Arbeit des Landesjugendringes Rheinland-Pfalz und der örtlichen Jugendringe zu unterstützen.
  10. benachteiligte Jugendliche in die Verbandsarbeit zu integrieren.

II. Mitgliedschaft

  1. Dem Kreisjugendring können die im Landkreis arbeitenden Jugendorganisationen, Gemeinschaften, zweckgebundene Initiativen und Jugendgruppen angehören. Aufnahmeanträge sind schriftlich unter Nachweis der nachstehend geforderten Voraussetzungen zu stellen. Eine Satzung ist, wenn vorhanden, beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit.
    Die Jugendorganisationen einzelner politischer Parteien können die Mitgliedschaft im Kreisjugendring nicht erwerben.
  2. Voraussetzung für die Aufnahme in den Kreisjugendring ist, dass die Jugendorganisationen, Gemeinschaften, zweckgebundene Initiativen und Jugendgruppen
    1. das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland mit den darin verankerten Grundrechten sowohl in der Zielsetzung als auch in der praktischen Arbeit anerkennen,
    2. ihre Arbeitsweise partnerschaftlich demokratisch ausrichten,
    3. von Vereinigungen Erwachsener das Recht auf die eigene Gestaltung ihres Gruppenlebens erhalten und ihre/n LeiterIn selbst wählen,
    4. die Aufgaben des Kreisjugendringes nach der Satzung anerkennen und in ihrem Sinne wirken,
  3. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen.
  4. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Beschlüsse über Ausschluss müssen mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
    Nimmt ein Mitglied länger als 2 Jahre unentschuldigt nicht an den Sitzungen des Kreisjugendringes teil, kann es ausgeschlossen werden.

 

III. Organe

Organe des Kreisjugendringes sind:

  1. Vollversammlung
  2. Vorstandschaft

 

IV. Vollversammlung

  1. Der Vollversammlung gehören an:
    1. als stimmberechtigte Delegierte der Mitglieder
      je 1 VertreterIn der Einzelverbände und 3 VertreterInnen der Sammelverbände
    2. mit beratender Stimme die JugendpflegerInnen in den Verbandsgemeinden und die KreisjugendpflegerInnen sowie die VertreterInnen der Jugendverbände im Kreisjugendhilfeausschuss
    3. mit beratender Stimme je eine VertreterIn der im Kreis bestehenden örtlichen Jugendringe
    4. mit beratender Stimme von der Vollversammlung benannte VertreterInnen.
  2. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß (siehe Geschäftsordnung) eingeladen wurde und mindestens drei der Mitglieder (Jugendorganisationen, Gemeinschaften, zweckgebundenen Initiativen und Jugendgruppen) vertreten sind.
    Ist eine Vollversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von 14 Tagen unter Angabe der  Tagesordnung eine außerordentliche Vollversammlung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
  3. Die/ der erste und stellvertretende Vorsitzende sind in der Vollversammlung stimmberechtigt, zählen jedoch nicht als VertreterInnen ihrer Jugendorganisation.
  4. Die Vollversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr statt.
  5. Die Vollversammlung muss auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einberufen werden.
  6. Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Mit einfacher Stimmenmehrheit kann die Vollversammlung den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

 

V. Aufgaben der Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung beschließt über Art, Umfang sowie Wahrnehmung der in dieser Satzung festgelegten Aufgaben.
  2. Von der nach Ablauf der Wahlperiode tagenden Vollversammlung sind folgende Aufgaben zu erledigen:
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes
    2. Entgegennahme des Revisionsberichtes
    3. Entlastung der Vorstandschaft
    4. Wahl der Vorstandschaft
    5. Wahl der RevisorInnen.

 

VI. Vorstandschaft

  1. Der Vorstandschaft gehören mindestens fünf Mitglieder an:
    1. 1 erste/r Vorsitzende/r
    2. 1 stellvertretende/r Vorsitzende/r c) SchriftführerIn
    3. SchatzmeisterIn
    4. mind. 1 bis zu 3 BeisitzerInnen
  2. Die Wahlen zur Vorstandschaft erfolgen durch die Vollversammlung jeweils im letzten Jahresquartal auf die Dauer von zwei Jahren.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, erfolgt bei der nächsten Vollversammlung eine Nachwahl.
  3. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  4. Soweit die Vollversammlung keine Zweckbestimmung vorgenommen hat, beschließt die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit über die Eigenmittel des Kreisjugendrings.
  5. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern kann jederzeit in einer Vollversammlung mit Zweidrittel- Mehrheit erfolgen.
  6. Die Vorstandschaft führt die Beschlüsse der Vollversammlung aus und vertritt den Kreisjugendring nach außen.

 

VII. Ausschüsse

  1. Für die Bearbeitung spezieller Aufgabengebiete können die Vollversammlung oder die Vorstandschaft Ausschüsse einsetzen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, in alle Ausschüsse je eine/n VertreterIn zu delegieren. Die Vorstandschaft entsendet in jeden Ausschuss eines seiner Mitglieder als ständige/n VertreterIn.
  3. Jeder Fachausschuss wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n StellvertreterIn. Die/der Vorsitzende kann in Fragen seines Fachgebietes an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Gegenüber der Vollversammlung und der Vorstandschaft haben die Ausschüsse beratende Funktion.
  5. Ein Ausschuss ist arbeitsfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wird.
  6. Er wird von der/dem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder ihn beantragt.

 

VIII. Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des Kreisjugendringes dürfen nur zu Zwecken verwendet werden, die in Übereinstimmung mit dieser Satzung stehen.

Die Mitarbeit im Kreisjugendring erfolgt ehrenamtlich; Aufwandsentschädigungen dürfen nicht unverhältnismäßig sein.

IX. Kassenprüfung

  1. Es werden drei RevisorInnen gewählt, die nicht gleichzeitig Mitglied der Vorstandschaft sein können.
  2. Die RevisorInnen prüfen mindestens einmal jährlich die Kassengeschäfte des Kreisjugendringes.

 

X. Niederschriften

Über die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen, aus denen Tagesordnung, Anwesende und gefasste Beschlüsse zu ersehen sind.

 

XI. Beschlüsse und Wahlen

  1. Beschlüsse erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit.
  2. Erklärt ein Mitglied, dass Beschlüsse gegen seine Satzung, Grundsätze oder Präambel verstoßen, kann ein Beschluss gegen die Stimmen des Verbandes nicht zustande kommen. Das gilt nicht für:
    1. Personalentscheidungen
    2. Fragen der Geschäftsordnung
    3. Finanzielle Fragen und Vorschläge, die öffentliche Zuwendungen betreffen
    4. Aufnahme- und Ausschlussanträge
    5. Satzungsänderungen.
  3. Satzungsänderungen werden mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
  4. Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Nach dem ersten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
  5. Die KandidatInnenliste wird vor Eintritt in die Wahl geschlossen.

 

XII. Geschäftsordnung

Der Kreisjugendring gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

XIII. Auflösung

Eine Auflösung des Kreisjugendringes kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die Vollversammlung beschließt im Rahmen der Satzung und auf Vorschlag der Vorstandschaft darüber, wie das verbleibende Vermögen verwendet wird. Dieses darf ausschließlich für Zwecke der Jugendpflege an geeignete Einrichtungen und Verbände übergeben werden. Entscheidet die Vollversammlung nicht über die Empfänger des verbleibenden Vermögens, so fällt dieses an den Landkreis Südliche Weinstraße zur Verwendung im Rahmen der Förderung der außerschulischen Jugendbildung.

 

XIV. Satzungsänderung

Diese Satzung kann nur durch einen Beschluss der Vollversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit geändert werden.

 

XV. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die konstituierende Vollversammlung am 14.11.1989 in Kraft.

Die Satzungsänderung bezüglich der Mitgliedschaft (Ausschluss von Jugendorganisationen einzelner politischer Parteien - Satz II.1) tritt mit Beschluss der Vollversammlung am 13.01.1999 in Kraft.

Die Satzungsänderung bezüglicher der Mitgliedschaft von zweckgebundenen Initiativen (Satz II.1), dem Nachweis mindestens einjähriger Tätigkeit (ehemals Satz II.2e gestrichen), dem Ausscheiden inaktiver Mitglieder (Satz II.4) sowie die Wahl der Vorstandschaft (Satz VI.1;ehemals 5 gestrichen) tritt mit Beschluss der Vollversammlung am 11.12.2012 in Kraft.